Mähroboter sind eine praktische Erfindung, die immer beliebter wird, da sie den Rasen automatisch und ohne großen Aufwand pflegen. Doch stellt sich die Frage, ob diese Geräte auch an Sonn- und Feiertagen eingesetzt werden dürfen.
Im Gegensatz zu herkömmlichen, mit Strom oder Benzin betriebenen Rasenmähern, für die klare Regeln gelten, ist die Situation bei Mährobotern weniger eindeutig.
Laut Fachanwalt Thomas Pliester gibt es keine allgemeine gesetzliche Regelung, die den Einsatz von Mährobotern an Sonn- und Feiertagen einschränkt, berichtet myHOMEBOOK.
In einem Urteil des Amtsgerichts Siegburg (Az. 118 C 97/13) wurde entschieden, dass ein Mähroboter, der werktags von 7 Uhr bis 20 Uhr im Einsatz ist und die Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr einhält, keine unzumutbare Belästigung darstellt.
Auch die „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm), die in Wohngebieten tagsüber eine Obergrenze von 50 dB festlegt, wurde dabei berücksichtigt. Allerdings wurde die „Sonntagsfrage“ in diesem Urteil nicht geklärt.
Entscheidend für den Einsatz eines Mähroboters an Sonn- und Feiertagen ist die „Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung“ (32. BImSchV).
Diese besagt, dass Rasenmäher an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr nicht betrieben werden dürfen.
Diese Regelung gilt in Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten und Sondergebieten, die der Erholung dienen. In Kerngebieten, Mischgebieten oder Außengebieten findet sie keine Anwendung, hier gelten lediglich die Bestimmungen der TA Lärm.
Zusätzlich zu den bundesweiten Regelungen sollten auch kommunale Satzungen und der Mietvertrag oder die Hausordnung beachtet werden, da diese noch strengere Vorschriften enthalten können.
Es empfiehlt sich, sich bei der zuständigen Gemeinde zu informieren, welche lokalen Regelungen gelten.