Zum Jahresende stehen viele Familien vor derselben Frage: Wie bedankt man sich bei Lehrkräften oder Erzieher:innen, ohne Probleme zu verursachen? Pralinen, Karten oder Gutscheine wirken harmlos, doch rechtlich sind solche Gesten oft heikel. Zwischen Dankbarkeit und Dienstrecht verläuft eine Linie, die viele überrascht.
Gerade lesen andere
Die Unsicherheit ist kein Zufall. Regeln aus Strafrecht, Tarifrecht und Landesvorgaben treffen auf Alltagspraktiken in Kitas und Schulen – mit vielen Grauzonen.
Kleine Gesten im Alltag
Gerade in Kitas sind selbstgemachte Geschenke verbreitet. Eine Karte, gebastelte Kleinigkeiten oder selbstgebackene Plätzchen gelten im Normalfall als unproblematisch. Der Bayerische Rundfunk (BR) berichtet, dass solche Aufmerksamkeiten meist auf der sicheren Seite liegen.
Anders sieht es bei gekauften Geschenken aus. Beschäftigte kommunaler Einrichtungen unterliegen den Vorgaben des öffentlichen Dienstes. Je nach Träger können diese Regeln unterschiedlich streng ausgelegt werden.
Warum Regeln greifen
Rechtlich gelten Geschenke als sogenannte Zuwendungen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) definiert sie als Vorteile, die jemanden materiell oder immateriell besserstellen, ohne dass ein Anspruch darauf besteht, wie finanzen.net berichtet. Dazu zählen auch Gutscheine oder Eintrittskarten.
Der Hintergrund ist der Schutz vor dem Eindruck von Bevorzugung. Paragraf 331 des Strafgesetzbuches untersagt Beschäftigten im öffentlichen Dienst grundsätzlich, Geschenke oder Vorteile anzunehmen. Bei Verstößen drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen.
Lesen Sie auch
Kitas und Tarifrecht
Nach Einschätzung des PRO Kita-Verlags verbietet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Geschenke für Erzieherinnen und Erzieher bei kommunalen, kirchlichen oder TVöD-nahen Trägern grundsätzlich. In der Praxis würden kleinere Zuwendungen jedoch häufig geduldet, wie finanzen.net berichtet.
Der BR verweist darauf, dass viele Einrichtungen solche Fragen vorab klären. Oft übernimmt der Elternbeirat die Organisation einer kleinen gemeinsamen Aufmerksamkeit und verhindert so einen Überbietungswettbewerb.
Schulen und Vorsicht
Für Lehrkräfte gelten ähnliche Maßstäbe, allerdings ohne feste Betragsgrenzen. Der Bayerische Lehrer- und Lehrerinnenverband (BLLV) erklärt gegenüber BR, Lehrkräfte dürften lediglich „geringwertige Aufmerksamkeiten“ annehmen. Entscheidend sei, jeden Anschein persönlicher Vorteile zu vermeiden.
Höherwertige Geschenke müssten gemeldet werden. Das Bayerische Kultusministerium bestätigt laut BR, dass es keine festen Summen gebe, sondern eine Einzelfallprüfung erfolge.
Präzedenzfälle und Lehren
Wie Tagesspiegel berichtete, sorgte ein Fall aus Berlin 2011 bundesweit für Aufmerksamkeit. Eine Lehrerin wurde wegen eines teuren Klassengeschenks mit einem Bußgeld belegt. In der Folge führte Berlin klare Wertgrenzen ein.
Lesen Sie auch
Solche Fälle zeigen, wie Dank problematisch werden kann. Betzold berichtet, dass in manchen Bundesländern bereits niedrige Beträge kritisch gesehen werden, insbesondere rund um Noten oder Bewertungen.
Was Eltern tun können
Der BR empfiehlt, frühzeitig mit Elternbeirat oder Schulleitung zu sprechen. Oft sei ein persönliches Dankeschön wertvoller als ein teures Geschenk. Der BLLV betont: Lehrkräfte bräuchten keine hochwertigen Präsente.
Rechtlich nachvollziehbar, im Alltag aber schwer greifbar – so bleibt das Thema Geschenke ein Balanceakt. Klarheit und Zurückhaltung helfen, gute Absichten nicht zur Belastung werden zu lassen.
Quellen: BR, finanzen.net