Wenn Schnee fällt oder Gehwege vereist sind, gelten klare Regeln für Anwohner.
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Wer ein Haus besitzt oder dort wohnt, ist verpflichtet, Wege sicher begehbar zu halten. Grundlage dafür sind in der Regel kommunale Ortssatzungen, die festlegen, wann und wie geräumt werden muss.
Zeitfenster für den Winterdienst
In den meisten Städten und Gemeinden ist der Winterdienst werktags klar geregelt. Von Montag bis Samstag müssen Gehwege üblicherweise ab 7 Uhr morgens geräumt sein. Die Pflicht endet meist um 20 Uhr.
An Sonn- und Feiertagen beginnt der Winterdienst später. Dann ist das Schneeräumen häufig erst ab 8 oder 9 Uhr vorgeschrieben, ebenfalls bis zum Abend. Die genauen Uhrzeiten können je nach Kommune leicht variieren.
Welche Flächen freizuhalten sind
Während der vorgeschriebenen Zeiten müssen Gehwege vor dem Grundstück passierbar sein.
In der Praxis bedeutet das, dass ein Streifen von etwa 1,20 bis 1,50 Metern Breite schnee- und eisfrei gehalten werden soll, damit Fußgänger sicher vorbeikommen.
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Zusätzlich sind Wege auf dem Grundstück zu berücksichtigen. Dazu zählen unter anderem Zugänge zum Hauseingang oder zu Mülltonnen. Hier reicht in der Regel ein schmaler, sicher begehbarer Durchgang.
Wer ist verantwortlich?
Grundsätzlich liegt die Verantwortung bei den Eigentümern. Vermieter können die Räumpflicht jedoch auf Mieter übertragen, sofern dies im Mietvertrag oder in der Hausordnung eindeutig geregelt ist.
Streuen: erlaubt und verboten
Neben dem Schneeräumen gehört auch das Streuen zur Pflicht. Streusalz ist in vielen Kommunen untersagt und meist nur der Stadtreinigung erlaubt.
Stattdessen werden Materialien wie Sand, Split oder Asche verwendet. Holzspäne sind ungeeignet, da sie Feuchtigkeit aufnehmen und rutschig werden können.
Quelle: Bunte