Schnee, Eis und Sturm bringen nicht nur den Verkehr ins Stocken. Mit dem Tief „Elli“ rücken auch rechtliche Fragen in den Fokus, die bei Extremwetter regelmäßig für Unsicherheit sorgen. Was gilt für Arbeit, Schule und private Pflichten, wenn der Alltag kaum planbar ist?
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Im Arbeitsrecht bleibt der Grundsatz auch bei Glätte bestehen: Beschäftigte müssen rechtzeitig erscheinen und tragen das Wegerisiko. Nach Angaben der Tagesschau bedeutet das, bei Schnee oder Eis mehr Zeit für den Arbeitsweg einzuplanen.
Einen automatischen Anspruch auf Homeoffice gibt es nicht. Ob Arbeiten von zu Hause möglich ist, hängt allein von Arbeits- oder Tarifverträgen ab. Deshalb raten Arbeitsrechtsexperten dazu, frühzeitig mit Vorgesetzten nach Lösungen zu suchen.
Kommt es wetterbedingt zu Verspätungen, entstehen Minusstunden und für diese Zeit entfällt der Lohn. Die Gewerkschaft IG Metall weist gegenüber der Tagesschau jedoch darauf hin, dass bei extremen Wetterlagen in der Regel keine Abmahnung droht, wenn Beschäftigte ihren Arbeitgeber informieren.
Familien im Fokus
Für Eltern gelten bei Extremwetter teilweise andere Maßstäbe. Wie die Tagesschau berichtet, dürfen Eltern in mehreren Bundesländern ihre Kinder bei gefährlichem Schulweg zu Hause behalten. Die Fehlzeiten gelten dann als entschuldigt, wenn die Schule informiert wird.
Behörden können den Präsenzunterricht vollständig aussetzen. Die Schulbehörde Hamburg teilte laut Tagesschau mit, dass am Freitag kein Unterricht vor Ort stattfindet. Für jüngere Kinder wird eine Notbetreuung angeboten.
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Schließen Schulen oder Kitas kurzfristig, können Eltern zur Betreuung zu Hause bleiben und erhalten ihren Lohn weiter. Auch hier gilt: Arbeits- oder Tarifverträge können Ausnahmen vorsehen.
Unterwegs bei Glätte
Im Fernverkehr rechnet die Deutsche Bahn mit Einschränkungen, wie die Tagesschau berichtet. Nach Angaben des Konzerns wurde die Zugbindung für viele Tickets aufgehoben, einzelne Schnellfahrstrecken werden langsamer befahren.
Autofahrer müssen bei winterlichen Bedingungen Reifen mit Alpine-Symbol nutzen. Ohne diese drohen Bußgelder und Haftungsprobleme. Der ADAC rät zu vorsichtigem Fahren, größerem Abstand und reduzierter Geschwindigkeit.
Bei starkem Schneefall gilt laut Straßenverkehrsordnung: Sinkt die Sicht unter 50 Meter, sind höchstens 50 km/h erlaubt.
Verantwortung vor der Tür
Für geräumte Gehwege sind häufig Grundstückseigentümer zuständig, weil Kommunen diese Pflicht per Satzung übertragen. Vermieter dürfen sie nur über den Mietvertrag weitergeben, wie die Tagesschau berichtet.
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Gehwege müssen ausreichend breit geräumt sein. Geschieht das nicht und es kommt zu Unfällen, können Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen entstehen. In vielen Fällen greift dann die private Haftpflichtversicherung.
Zur Wetterlage sagte HR-Meteorologe Stefan Laps: „Erst Schnee, dann Regen mit Glatteisgefahr“. Kommunen und Verkehrsbetriebe bereiten sich laut Tagesschau auf weitere Belastungen vor.
Quelle: Tagesschau