Ein Urteil in Köln hat einen sensiblen Rechtsstreit zwischen dem deutschen Inlandsgeheimdienst und einer der polarisierendsten politischen Kräfte des Landes neu gestaltet. Die Entscheidung schränkt ein, wie die Behörden die Alternative für Deutschland zumindest vorerst öffentlich charakterisieren dürfen.
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Deutschlands verfassungsrechtliches System macht es bewusst schwierig, politische Parteien auszugrenzen – ein Schutzmechanismus, der in den Erfahrungen des Landes unter der NS-Herrschaft wurzelt. Die formelle Einstufung als „gesichert extremistisch“ hat erhebliches Gewicht: Sie kann eine ausgeweitete Überwachung rechtfertigen und würde jeden künftigen Versuch stärken, ein Parteiverbot anzustreben.
Laut Der Spiegel entschied das Verwaltungsgericht Köln, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD derzeit bundesweit nicht als „gesichert extremistisch“ einstufen darf.
Die AfD war zuvor als „Verdachtsfall“ geführt worden, eine niedrigere Schwelle, die eine Beobachtung ermöglicht. Die strengere Einstufung, die im Mai 2025 nach jahrelanger Beobachtung eingeführt wurde, wurde von der Partei vor Gericht angefochten.
Co-Vorsitzende Alice Weidel begrüßte das Urteil und schrieb auf X: „Ein großer Sieg nicht nur für die AfD, sondern für die Demokratie und den Rechtsstaat.“
Was die Richter prüften
Das Gericht bestritt nicht, dass einige Positionen der AfD verfassungsrechtliche Bedenken aufwerfen. Der Spiegel, der die schriftliche Entscheidung einsehen konnte, berichtete, die Richter hätten auf Aussagen und Vorschläge verwiesen, die nach ihrer Auffassung mit dem Schutz der „Menschenwürde“ unvereinbar seien.
Dazu zählten Forderungen nach einem Verbot von Kopftüchern in öffentlichen Einrichtungen, einem Verbot von Minaretten und muslimischen Gebetsrufen sowie Äußerungen, wonach Messerangriffe und Gruppenvergewaltigungen Phänomene seien, die „nur aus muslimischen Kulturen bekannt“ seien.
Die rechtliche Frage war jedoch enger gefasst. Um die Einstufung als „gesichert extremistisch“ aufrechtzuerhalten, musste die Behörde nachweisen, dass die Partei als Ganzes, über alle Landesverbände hinweg, aktiv Ziele verfolgt, die mit der demokratischen Grundordnung Deutschlands unvereinbar sind.
In diesem Punkt hielten die Richter die vorgelegten Beweise für unzureichend. Sie waren zudem nicht davon überzeugt, dass die Verwendung des umstrittenen Begriffs „Remigration“ durch die AfD abschließend als Aufruf zu Massendeportationen, einschließlich deutscher Staatsbürger mit Migrationshintergrund, belegt worden sei.
Berufung und Unsicherheit
Der Fall geht nun an ein höheres Verwaltungsgericht in Münster. Bis dahin ist es dem Verfassungsschutz untersagt, die umstrittene Einstufung zu verwenden.
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Der Spiegel berichtete, dass sich die Kölner Richter auf öffentlich zugängliches Material stützten. Zudem hieß es, dass weitere Erkenntnisse, möglicherweise aus Überwachungsmaßnahmen, im weiteren Verlauf des Verfahrens zutage treten könnten.
Die Entscheidung könnte über die Rhetorik hinaus Bedeutung haben. Das Bundesverfassungsgericht lehnte 2017 ein Verbot der rechtsextremen NPD ab und argumentierte, dass die Partei zwar extremistische Ansichten vertrete, jedoch nicht über die Fähigkeit verfüge, die Demokratie zu untergraben. Ob für die AfD eine andere Schwelle gilt, bleibt eine offene rechtliche Frage.
Eine endgültige Entscheidung könnte viele Monate auf sich warten lassen. Damit bleibt die Frage ungeklärt, während Deutschland einen dichten Landtagswahlkalender durchläuft, einschließlich wichtiger Abstimmungen in östlichen Regionen, in denen die AfD in Umfragen stark abgeschnitten hat.
Quellen: Der Spiegel
